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   BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R   

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https://dejure.org/2014,35529
BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R (https://dejure.org/2014,35529)
BSG, Entscheidung vom 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R (https://dejure.org/2014,35529)
BSG, Entscheidung vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R (https://dejure.org/2014,35529)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes gegen den Sozialhilfeträger nach dem Tod des Leistungsberechtigten

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Hilfe zur Pflege; Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes gegen den Sozialhilfeträger; sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis; Schuldbeitritt; kein Erlöschen durch den Tod des Leistungsberechtigten; Anwendungsbereich des § 19 Abs 6 SGB 12; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 61 Abs 1 SGB 12, § 61 Abs 2 S 1 SGB 12, § 75 Abs 1 S 2 SGB 12, § 75 Abs 3 S 1 SGB 12, § 75 Abs 5 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes gegen den Sozialhilfeträger - sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis - Schuldbeitritt - kein Erlöschen durch den Tod des Leistungsberechtigten - Anwendungsbereich des § 19 Abs 6 SGB 12 - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes gegen den Sozialhilfeträger - sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis - Schuldbeitritt - kein Erlöschen durch den Tod des Leistungsberechtigten - Anwendungsbereich des § 19 Abs 6 SGB 12 - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII; Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes gegen den Sozialhilfeträger nach dem Tod des Leistungsberechtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 501
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe ist nicht nur im Bereich stationärer Leistungen (vgl BSGE 102, 1 ff, RdNr 15 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) , sondern gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch im Bereich der ambulanten Dienste (vgl Senatsurteil vom 25.9.2014 - B 8 SO 8/13 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 4) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist.

    S hatte mit der Klägerin am 20.7.2011 wirksam einen Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen (Pflegevereinbarung) abgeschlossen, die auszulegen der Senat wegen ihres Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3 S 6 f; zu den Heimverträgen vgl die Senatsentscheidung vom 25.9.2014 - B 8 SO 8/13 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 RdNr 17) .

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Sie schließt, anders als die Beklagte meint, nicht jeglichen Vergütungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes gegen den Sozialhilfeträger nach dem Tod des Hilfebedürftigen aus, sondern basiert nur auf der Rechtsprechung zur Unvererblichkeit sozialhilferechtlicher Ansprüche und schafft dafür in bestimmten Konstellationen ein sozialhilferechtliches Korrektiv (vgl: BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2; BSGE 110, 93 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 3).

    Zudem käme die Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII - außerhalb der Leistungsbeziehungen mit ambulanten Diensten - ohnehin nur in Betracht, wenn es, anders als hier, entweder um die Übernahme von Kosten vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid geht (vgl BSGE 102, 1 ff RdNr 27 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) oder wenn die Übernahme von Kosten geltend gemacht wird, die gerade nicht vom Schuldbeitritt erfasst sind (vgl BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2) .

  • BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zulässigkeit des Sozialrechtswegs -

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Dagegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 iVm § 56 SGG) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 SGG) , auch wenn es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine solche handelt, die ihre Grundlage im Zivilrecht findet (vgl: BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 3; Senatsbeschluss vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R) .

    Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass in der Erklärung vom 15.7.2011 abweichend vom Regelfall ein (öffentlich-rechtliches) Schuldanerkenntnis liegt (vgl dazu Senatsbeschluss vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R - mwN).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe ist nicht nur im Bereich stationärer Leistungen (vgl BSGE 102, 1 ff, RdNr 15 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) , sondern gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch im Bereich der ambulanten Dienste (vgl Senatsurteil vom 25.9.2014 - B 8 SO 8/13 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 4) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist.

    Zudem käme die Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII - außerhalb der Leistungsbeziehungen mit ambulanten Diensten - ohnehin nur in Betracht, wenn es, anders als hier, entweder um die Übernahme von Kosten vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid geht (vgl BSGE 102, 1 ff RdNr 27 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) oder wenn die Übernahme von Kosten geltend gemacht wird, die gerade nicht vom Schuldbeitritt erfasst sind (vgl BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2) .

  • BSG, 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R

    Keine Abschmelzung bei über 55 Jahre alten Versorgungsberechtigten

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Für den Erlass eines Verwaltungsakts bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, die sich entweder ausdrücklich aus dem Gesetz oder der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des Rechtsverhältnisses der Beteiligten ergeben kann (vgl nur BSG SozR 3-3100 § 62 Nr. 4 mwN).
  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R

    Tarifvertragliche Überbrückungsbeihilfe, keine Einkommensanrechnung bei der

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    S hatte mit der Klägerin am 20.7.2011 wirksam einen Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen (Pflegevereinbarung) abgeschlossen, die auszulegen der Senat wegen ihres Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3 S 6 f; zu den Heimverträgen vgl die Senatsentscheidung vom 25.9.2014 - B 8 SO 8/13 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 RdNr 17) .
  • BGH, 10.07.1996 - VIII ZR 213/95

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist bei Schuldbeitritt zu

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Diese Kriterien gelten gleichermaßen für die Wirksamkeit des Beitritts zu einer künftigen Schuld (dazu BGHZ 133, 220 ff) .
  • BSG, 24.05.2006 - B 3 P 1/05 R

    Erbringung ambulanter Pflegeleistungen außerhalb des in einem Versorgungsvertrag

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht nicht entgegen, dass im Bereich der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XII die ambulanten Dienstleister einen unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch in Höhe der gesetzlichen Pflegeleistungen gegen die Pflegekasse besitzen (vgl BSG SozR 4-3300 § 72 Nr. 1) .
  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 48/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fremdrentenrecht - Entgeltpunktekürzung -

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Zum Erlass dieses Bescheids war die Widerspruchsstelle wegen des Fehlens eines Ausgangsbescheids funktional und sachlich unzuständig (vgl BSG, Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 48/01 R) .
  • BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 63.88

    Überleitung auf den Sozialhilfeträger - Tod des Berechtigten - Hilfeempfänger -

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Dies gilt für den Kostenersatzanspruch nach § 102 SGB XII gleichermaßen (zum Verhältnis beider vgl BVerwGE 85, 136, 139) .
  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 24/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - selbstbeschaffte Leistung im Rahmen der

  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 235/94

    Formularmäßiger Ausdehnung einer Gesellschafterbürgschaft auf alle späteren

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den

  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15

    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des

    Das gesetzliche Regelungskonzept geht somit davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm (im Rahmen seiner Sachleistungsverschaffungspflicht/Gewährleistungsverantwortung) obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet (BSG, NVwZ-RR 2015, 501 Rn. 14; vgl. auch BSGE aaO Rn. 19 f).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnrn. 15 ff.; ferner Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99; Jaritz, ebenda, S. 105; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnrn. 30 ff.; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85), der sich der Senat angeschlossen hat (zuletzt etwa Senatsurteile vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnrn. 66 ff.; vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - juris Rdnr. 37; vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 5839/10 - n.v.), ist das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilfebereich durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger, bei ambulanten Leistungen der Dienst ; vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - juris Rdnr. 14) geprägt.

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es hinsichtlich der Zeit vom 26. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 bereits an einer Zahlungsverpflichtung des W.I. gegenüber der O.-K. GmbH, einem Dienst i.S. des § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe an wesentlich behinderte Menschen erbringt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - juris Rdnr. 14; vgl. ferner Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 70).

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die

    Zuständig hierfür, ohne dass der Senat dies im Rechtsmittelverfahren noch zu prüfen hätte (vgl § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz) , sein können nur die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, denn nur diese sind - unabhängig von ihrem Inhalt - berufen, über Widerspruchsbescheide von Jobcentern nach dem SGB II zu entscheiden (vgl ebenso für das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 6 RdNr 10) .
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